11. September 2026

Rechtliche Rahmenbedingungen der Videoüberwachung: Was ist erlaubt?

Kurz gesagt: Videoüberwachung durch Unternehmen ist nur zulässig, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage nach DSGVO beruht – meist dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Verbindung mit § 4 BDSG. Voraussetzung sind ein begrenzter, klar dokumentierter Überwachungszweck, sichtbare Hinweise auf die Kameras und kurze Speicherfristen. Nachbargrundstücke dürfen dabei nicht mit erfasst werden.

Die Videoüberwachung von Firmengeländen und Privatgrundstücken ist mittlerweile weit verbreitet und dient vorrangig der Sicherheit und Abschreckung von Straftaten. Manchmal wird sie auch zur Überwachung und Kontrolle eingesetzt. Doch viele installieren Überwachungskameras, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu kennen. Dieser Artikel erläutert, was bei der Videoüberwachung erlaubt ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen.

Rechtliche Rahmenbedingungen Videoüberwachung- was ist erlaubt

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Videoüberwachung?

Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn sie auf einer der folgenden Rechtsgrundlagen basiert:

  • Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Vorgaben des § 4 BDSG, welcher die Voraussetzungen ausführlich beschreibt

Die DSGVO und das BDSG legen dabei klare Anforderungen fest, um die Persönlichkeitsrechte und Grundrechte der gefilmten Personen zu schützen.

Ist Videoüberwachung auf dem eigenen Firmengelände erlaubt?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in der Regel das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG – meist zur Prävention von Straftaten oder nachdem eine Straftat bekannt geworden ist. Dabei dürfen die Interessen des Betreibers nicht die Schutzinteressen der gefilmten Personen überwiegen, und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch die verantwortliche Stelle ist unerlässlich.

Zusätzlich sollten folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Beschränkung des überwachten Bereichs: Vermeide unnötige Aufnahmen, wie etwa öffentliche Bereiche oder nicht relevante Wege innerhalb des Unternehmens.
  • Festlegung der Betriebszeiten der Kameras: Kameras sollten beispielsweise nur außerhalb der Geschäftszeiten aktiv sein.
  • Verbot der heimlichen Überwachung: Öffentlich zugängliche Bereiche dürfen nicht heimlich überwacht werden. Es müssen sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung angebracht werden.

Darf ich mit meiner Kamera das Nachbargrundstück mit erfassen?

Nein. Auf Privatgrundstücken ist die Überwachung nur innerhalb des eigenen Geländes erlaubt. Die Überwachung von Nachbargrundstücken verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und ist rechtlich unzulässig. Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass keine benachbarten Bereiche unbeabsichtigt erfasst werden.

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Welche Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es?

Laut § 4 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Ausübung des Hausrechts oder zur Verfolgung berechtigter Interessen notwendig ist, ohne dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

In großflächigen Anlagen wie Einkaufszentren, Supermärkten, Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln hat der Schutz des Individuums in Form von Leben, Gesundheit oder Freiheit hohe Priorität. Die Überwachung muss jedoch stets transparent erfolgen, mit klaren Hinweisen auf den Verantwortlichen und den Überwachungszweck.

Muss eine Videoüberwachung kenntlich gemacht werden?

Ja. Ein wesentlicher Aspekt der Videoüberwachung ist die Transparenz gegenüber den überwachten Personen. Nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG müssen sowohl der Umstand der Beobachtung als auch der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen frühzeitig erkennbar gemacht werden. Bei der Zuordnung von Videodaten zu einer bestimmten Person besteht zusätzlich eine proaktive Informationspflicht.

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Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?

Die erhobenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck der Überwachung erfordert – kurze Aufbewahrungsfristen sind der Regelfall, da Aufsichtsbehörden kurze Prüfintervalle und schnelle Löschungen erwarten. Eine weitergehende Verarbeitung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, etwa zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung – die Betroffenen müssen darüber informiert werden, und die Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Videoüberwachung von Privatgrundstücken

Auf Privatgrundstücken ist die Überwachung nur innerhalb des eigenen Geländes erlaubt. Die Überwachung von Nachbargrundstücken verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und ist rechtlich unzulässig. Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass keine benachbarten Bereiche unbeabsichtigt erfasst werden.

Wie unterstützt DSM-Online bei der Dokumentation der Videoüberwachung?

Unsere Datenschutzmanagementsoftware unterstützt dich bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation der Videoüberwachung. Mit unserer Software kannst du:

  • Datenschutzfolgenabschätzungen effizient durchführen und dokumentieren.
  • Transparenz und Informationspflichten umsetzen und verwalten.
  • Datenverarbeitungsprozesse dokumentieren und festhalten, dass alle Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben verarbeitet und gespeichert werden.
  • Regelmäßige Überprüfungen und Audits durchführen, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sicherzustellen.

Zögere nicht, uns bei Fragen zu einer datenschutzkonformen Videoüberwachung zu kontaktieren.

Fazit

Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsbedürfnissen und dem Schutz der Privatsphäre. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, um Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Schlüssel liegt in der Einhaltung der DSGVO- und BDSG-Vorgaben, der sorgfältigen Dokumentation aller Abwägungen und Maßnahmen sowie der Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Betroffenen.

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